Satzung des Verbandes deutscher Film- und Fernsehdramaturgen
Präambel
Der Verband ist einem pluralen Ansatz im Bereich des Development und der Dramaturgie verpflichtet. Er unterstützt und organisiert die Diskussion unterschiedlicher Ansätze und Arbeitsmethoden in allen Arbeitsbereichen, die zu den Tätigkeiten der Verbandsmitglieder gehören.
§ 1
1.Der Verband führt den Namen "Verband deutscher Film- und Fensehdramaturgen",
(Kurzform: Vedra). Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin. In den verschiedenen Städten können
Regionalgruppen gebildet werden
3. Zweck des Verbands ist:
- die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder
- die Unterstützung des Dramaturgie-Nachwuchses.
4. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
5. Der Verband ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
6. Der Verband verwirklicht seine Zwecke
- durch Vertretung der berufsständischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Rundfunk- und Fernsehanstalten, Verlagen, Gewerkschaften, gesetzgebenden Körperschaften, Filmverbänden, der Filmwirtschaft und Institutionen der Filmförderung.
- indem er seine Mitglieder über wesentliche, den Berufsstand betreffende Entwicklungen informiert und den laufenden Erfahrungsaustausch über gemeinschaftlich interessierende Fragen pflegt.
- durch Öffentlichkeitsarbeit,
- durch aktive Mitarbeit an Foren, Diskussionen etc., die sich mit Fragen der Filmkultur und Filmwirtschaft beschäftigen unter besonderer Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern.
- indem er die berufsübergreifende Kooperation mit Verbänden und Institutionen der TV-, Film- und Multimediawirtschaft sowie verwandter Netzwerkgruppen im In- und Ausland anstrebt.
- indem er die Durchführung eigener und fremder Weiterbildungsinitiativen unterstützt, die auf die Professionalisierung der dramaturgischen Arbeit und den Austausch von Fachinformationen zielen.
7. Die Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
8. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder Anteile aus den Mitteln des Verbands oder dem Verbandsvermögen.
9. Der Verband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismässíg hohe Vergütungen begünstigen.
§2
1. Als Rechnungsjahr wird das Kalenderjahr festgelegt.
2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
3. Der Verband kann Mitglied anderer Organisationen werden.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3
1. Mitglied des Verbands kann jede(r) nachweislich hauptberuflich freischaffende oder
angestellte Dramaturg(-in), Lektor(-in), Developer/Stoffproducer(-in) oder anderweitig
im Bereich Drehbuch/Projektentwicklung Tätige mit ständigem Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland, Österreich oder der Schweiz werden.
2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahmeantrag) ist schriftlich bei der
Geschäftsstelle zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung
Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
3. Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht erfüllen, aber die Satzung
bejahen, den Zielsetzungen des Verbandes nahestehen und Mitglieder werden wollen,
können außerordentliche Mitglieder des Verbands werden. Außerordentliche Mitglieder
haben kein Stimmrecht.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die
Ehrenmitglieder können durch zwei Mitglieder vorgeschlagen werden. Die
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Verbandsbeitrag wird
von ihnen nicht erhoben.
5. Natürliche oder juristische Personen, die weder ordentliche noch außerordentliche
Mitglieder sind, können fördernde Mitglieder des Verbands werden, wenn sie durch ihre
Tätigkeiten den Zwecken und Aktivitäten des Verbands nahe stehen. Fördernde
Mitglieder haben kein Stimmrecht.
6. Die Aufnahme in den Verband als außerordentliches oder förderndes Mitglied ist
schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4
1. Die Mitglieder sind aufgerufen, dem Verbandszweck durch aktive Mitarbeit zu dienen
und verpflichtet, die Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Alle Mitglieder haben das Recht,
Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
§ 5
1. Ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder zahlen halbjährlich einen
Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Bei Eintritt in den Verband ist binnen eines Monats der erste Halbjahresbeitrag zu
entrichten.
3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
4. Die Mitgliedschaft endigt:
a) durch Austritt aus dem Verband. Der Austritt ist halbjährlich zulässig und muß
spätestens bis zum 1. April und 1. Oktober schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
b) durch den Tod des Mitglieds.
c) durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden,
- wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
zuwiderhandelt,
- wenn es länger als ein halbes Jahr mit den Beiträgen im Rückstand ist.
5. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Beschluß ist dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluß steht
dem Mitglied innerhalb 14 Kalendertagen der Einspruch an die Mitgliederversammlung
zu. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet über den Einspruch mit einfacher Stimmenmehrheit.
6. (Im) Falle des Einspruchs ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen bis zur
Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
7. Mit dem Austritt oder Ausschluß verliert das Mitglied alle Rechte aus der
Mitgliedschaft, bleibt aber zur Zahlung der bis zum Tage des Ausscheidens rückständigen
Beiträge verpflichtet. Die vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, die dem Verband
gegenüber noch bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
III. ORGANE DES VERBANDS
§ 7
Organe des Verbands sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 8
1. Wahl- und stimmberechtigt sind die dem Verband als ordentliche Mitglieder
angehörenden natürlichen Personen.
2. Das Wahl- und Stimmrecht ruht für solche Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger
als sechs Monate im Rückstand sind.
3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es sich bei der Beschlußfassung um die
Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm selbst oder die Einleitung oder Erledigung
eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verband handelt.
§ 9
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und Organen des Verbands sind nur die
wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Mitglieder des Vorstandes und
der Ausschüsse verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die
ihre Wählbarkeit ausschließen.
IV. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 10
1. Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Beschlußorgan des Verbands.
2. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, zu den in § 1 genannten Angelegenheiten
Stellung zu nehmen und über die dazu eingegangenen Anträge zu beschließen. Ihr sind
insbesondere vorbehalten:
2.1. Die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung.
2.2. die Genehmigung des Haushalts, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung
sowie die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
2.3. die Festsetzung der Beiträge, außerplanmäßiger Umlagen und Gebühren sowie die
Art der Erhebung,
2.4. Die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Verbands, der
Erwerb, die Veräußerung von Immobilien oder dingliche Belastung von Grundeigentum
bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht
auf ein anderes ordentliches Mitglied zu übertragen. Jedes ordentliche Mitglied ist jedoch
nur berechtigt, ein anderes ordentliches Mitglied zu vertreten.
4. Die der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Entscheidungen können in dringenden
Fällen mit Ausnahme der Wahlen, Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins
auch schriftlich herbeigeführt werden. Die entsprechenden Abstimmungen sind mittels
eingeschriebener Postsendungen durchzuführen. § 11
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen
Sitzung zusammen. Den Zeitpunkt und den Ort bestimmt der Vorstand.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden,
sobald mindestens der 10. Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und
Grund die Einberufung beantragen. In diesem Falle muß die Mitgliederversammlung
innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages abgehalten werden.
§ 12
Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende des Vorstandes schriftlich - unter
Mitteilung der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung - so rechtzeitig ein, daß die
Mitglieder mindestens drei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen (§
11, Abs. 2) mindestens zwei Wochen vor der Sitzung die Einladung erhalten.
Angelegenheiten können, soweit es nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung
des Verbands geht, mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 13
1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes, im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Falls alle Vorstandsmitglieder verhindert sind, wird
aus der Mitte der erschienenen Mitglieder ein Versammlungsleiter gewählt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmern, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3.Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 15vom Hundert der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind,.
4. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung
zu dieser Mitgliederversammlung ist darauf besonders hinzuweisen.
5. Anträge auf Abänderung der Satzung und auf Auflösung des Verbands müssen von
wenigstens drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder angenommen sein.
§ 14
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind geheim und erfolgen durch
Stimmzettel. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Die
Entscheidungen sind in eine Niederschrift aufzunehmen. § 15
Ü ber Anträge und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem Leiter
der Mitgliederversammlung und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 16
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
V. VORSTAND
§ 17
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei weiteren
Mitgliedern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf zwei Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch nicht über eine Amtsdauer von insgesamt zehn
Jahren hinaus. Dies gilt auch, wenn jemand zwischenzeitlich dem Vorstand nicht
angehörte.
3. Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung eines von der Mitglieder-versammlung
zu wählenden Wahlleiters statt, der dem Vorstand nicht angehören darf. Die Wahl der
ü brigen Vorstandsmitglieder findet unter Leitung des Vorsitzenden statt.
4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem besonderen Wahlgang mit
absoluter, die übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem Wahlgang mit relativer
Stimmenmehrheit gewählt. Soweit bei der Wahl des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person entfällt,
findet eine weitere Wahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen erhalten haben.
5. Wenn nach Ablauf der Wahlperiode ein neuer Vorstand nicht gewählt wird, bleibt der
bisherige Vorstand kommissarisch im Amt. Kann binnen eines Jahres kein neuer Vorstand
gebildet werden, so ist der Verband aufzulösen. Scheiden Mitglieder des Vorstands vor
Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine
Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Es kann ihnen nach
Beschluß der Mitgliederversammlung Ersatz barer Auslagen und Entschädigung für
Zeitversäumnis gewährt werden.
§18
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder,
mindestens aber zweimal jährlich, zusammen. Die Einladungen erfolgen schriftlich durch
den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter und müssen so
rechtzeitig ergehen, daß die Mitglieder des Vorstandes mindestens eine Woche vor der
Sitzung die Einladung erhalten. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes
fernmündlich oder schriftlich herbeigeführt werden.
2. Der Vorstand soll unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung der
Mitgliederversammlung die gemeinsamen Interessen der Mitglieder vertreten.
3. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder
beschlussfähig. Schriftliche Abstimmungen sind zulässig. Die Mehrheit der abgegeben
Stimmen entscheidet, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Über die Anträge und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem
Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
6. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte und Wahrung der Interessen
des Vereins einen Geschäftsführer bestellen.
7. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung vorzubereiten
und festzustellen.
§ 19
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein
weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an
seine Stelle sein Stellvertreter. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
§ 20
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
VII. HAUSHALT
§ 21
1. Der Vorstand hat alljährlich über den für die Aufgaben des Vereins erforderlichen
Kostenaufwand einen Haushaltsrahmenplan aufzustellen. Das Rechnungsjahr läuft vom
1. Januar bis 31. Dezember.
2. Der Haushaltsrahmenplan ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
Abweichungen vom verabschiedeten Haushaltsrahmenplan sind im jährlichen
Rechenschaftsbericht des Vorstandes zu begründen und müssen mit diesem von der
Mitgliederversammlung gebilligt werden. Außergewöhnliche Ausgaben, die über den
Tagesbetrieb hinausgehen, z.B. für Sonderveranstaltungen oder Broschüren, müssen von
der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
3. Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der durch die Satzung bestimmten Aufgaben
des Vereins und der Deckung der Verwaltungskosten darf weder Vermögen des Vereins
verwandt, noch dürfen Beiträge erhoben werden.
§ 22
1. Die Jahresrechnung wird durch den Vorstand aufgestellt und durch die
Mitgliederversammlung genehmigt. Sie wird von einem aus drei Vertretern bestehenden
Rechnungsprüfungsausschuß geprüft. Als Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses
können nur Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt werden, die nicht im Vorstand
vertreten sind. Die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses findet
alljährlich statt.
2. Die Jahresrechnung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach den Titeln des
Haushaltsrahnmenplanes geordnet enthalten und mit den erforderlichen Belegen
versehen sein.
VII. AUFLÖSUNG DES VERBANDS
§ 24
1. Die Auflösung des Verbands erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit
mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen bei persönlichem Erscheinen
mehr als der Hälfte der Mitglieder.
2. Bei der Auflösung des Verbands ist gleichzeitig über die Verwendung des
Verbandsvermögens zu beschließen, welches einem dem Zweck des Verbands dienenden
Vorhaben zuzuführen ist.